Die Johannes Biebl GmbH, Gerhardingerstraße 3, 4240 Freistadt, (im Folgenden kurz Biebl) übernimmt Aufträge nur unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen, die die Biebl erbringt.
Mit dem Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsverbindungen (kurz AGB) ausdrücklich an.
Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung einer vertretungsbefugten Person der Biebl, wobei diese nur für den konkreten Einzelfall gelten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andere Mitarbeiter der Biebl nicht befugt sind Änderungen der AGB rechtsgültig für die Biebl zu vereinbaren.
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die gegenständlichen AGB und stimmt der Auftraggeber zu, dass im Fall der Verwendung von AGB durch den Auftraggeber im Zweifel von den AGB der Biebl auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen seitens der Biebl gelten insofern nicht als Zustimmung zu von den AGB der Biebl abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
Das Angebot im Rechtssinn wird seitens der Biebl gelegt und ist diese an ihr Angebot 30 Tage gebunden. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftraggebers oder durch Lieferung bzw. Leistung zu Stande.
A)
Die Biebl führt Installationsleistungen im Bereich Solar, Wasser und Heizung durch und ist es daher seitens des Auftraggebers notwendig, Vorarbeiten durchzuführen, welche beim konkreten Auftrag auch festgelegt werden.
Zur Leistungsausführung ist die Biebl erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat und der Auftraggeber auftragsgemäß seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
Biebl ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Regieleistungen:
Nicht im Auftrag enthaltene Montagekosten und Montagematerial werden ausschließlich nach Aufwand, aufgrund der Montageberichte und Lieferscheine abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach erfolgter Abnahme. Sollte keine abweichende Regelung diesbezüglich getroffen werden, gelten die auf der Homepage der Biebl veröffentlichten Stundensätze bzw. Listenpreise.
B) Vorarbeiten:
Alle Vorarbeiten wie . . . . . . . . . . und Sonstige, die für die ordnungsgemäße Montage nötig sind, sind vor Montagebeginn bauseits auszuführen. Sollte es während der Montage zu Verzögerungen auf Grund von fehlenden oder mangelhaften Vorarbeiten kommen, sind wir berechtigt die Montage bis zur Behebung dieser Mängel zu unterbrechen und zum nächsten freien Termin wieder fortzusetzen. Die Kosten für diesen Mehraufwand trägt ausschließlich der Auftraggeber.
Sämtliche bestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag alleiniges und unbeschränktes Eigentum der Biebl.
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber der Biebl schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der betreffenden Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen der Biebl zahlungshalber ab.
Der Auftraggeber hat der Biebl auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Auftraggeber diese nur im Namen der Biebl inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an die Biebl abgetreten.
Forderungen gegen die Biebl dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Biebl nicht abgetreten werden.
1. Anzahlung/Fälligkeit/Teilrechnung:
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung ein Drittel der vereinbarten Rechnungssumme zu leisten. Ein weiteres Drittel der Leistungssumme ist bei Lieferung durch die Biebl zu leisten.
Die Schlussrechnung erfolgt nach Inbetriebnahme bzw. erfolgter Abnahme und verpflichtet sich der Auftraggeber binnen 7 Tagen nach Inbetriebnahme bzw. erfolgter Abnahme den restlichen Drittelbetrag an die Biebl zur Überweisung zu bringen.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung- oder Banküberweisung…) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Biebl vom Zahlungseingang als erfolgt.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Biebl berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
2. Verzug/Verzugszinsen/Kosten/Aufrechnung:
Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so ist die Biebl berechtigt, ihre Leistungen bzw. Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung des Vertragspartners zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber bereits gelieferte Gegenstände unverzüglich auf seine Kosten an die Biebl zurückzustellen bzw. der Biebl den Abbau der bereits gelieferten Sachen zu ermöglichen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung, Abnützung, Entschädigung für eigene Transportspesen und anderes mehr bleibt vorbehalten.
Wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt, so ist er verpflichtet, alle der Biebl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Vom Auftraggeber sind pro Mahnung EUR 10,- zu bezahlen. Außerdem hat der Auftraggeber die Kosten des von der Biebl beauftragten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Biebl oder mit konnexen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Unternehmer im Sinne des KSchG können ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich derartiger Forderungen geltend machen.
Bei Annahmeverzug (Pkt. III.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist Biebl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
Für den Fall des Rücktrittes steht es Biebl frei einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt die Aufhebung des Vertrages, so steht es Biebl frei auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden an Biebl zu bezahlen.
1. Ausführung des Auftrages:
Biebl kann den Auftrag auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Biebl hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet Biebl nicht. Biebl haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre von Biebl liegen.
2. Verzug:
Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen Lieferverzugs ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Nachfrist zulässig.
Sollte es zu Lieferschwierigkeiten des Zulieferers der Biebl kommen, so verpflichtet sich die Biebl dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und verpflichtet sich der Auftraggeber für diesen Fall der Biebl eine Nachfrist für die ordnungsgemäße Lieferung von 3 weiteren Wochen zu gewähren. Sollte der Zulieferer der Biebl innerhalb dieser Frist nicht an die Biebl liefern können, verpflichtet sich die Biebl bei einem anderen Zulieferer zu bestellen und gewährt der Auftraggeber der Biebl eine weitere Nachfrist von 3 Wochen für die ordnungsgemäße Lieferung.
3. Gewährleistung:
Seitens des Auftraggebers ist die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung schriftlich zu rügen. Dies bei sonstigem Verlust aller Ansprüche des Auftraggebers, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung und dabei zutage tretender Mängel zustehen würden.
Der Auftraggeber hat Biebl die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben.
Der Auftraggeber kann Mängel an den von Biebl erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen nur innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Leistung gerichtlich geltend machen. Der Auftraggeber hat die Mängel und ihr Vorliegen bei Übergabe zu beweisen.
Anstatt einer vom Auftraggeber begehrten Verbesserung (bzw. Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) ist Biebl dazu berechtigt sich ihrer Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb einer angemessenen Frist zu befreien; statt dem begehrten Austausch kann Biebl eine Verbesserung (bzw. Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) vornehmen.
Bei Verträgen mit Konsumenten iSd KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Biebl übernimmt keine Haftung für Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen, welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch die Biebl oder Personen, für die die Biebl einzustehen haben, verursacht werden.
Bei Verträgen mit Konsumenten sind Schäden an der Person und an zur Bearbeitung übernommenen Sachen von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.
Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz der Biebl in Freistadt. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. Es ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Die Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.